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29.06.2013
Verfassungsschutz verletzt Grundrecht auf Pressefreiheit
Als ein Urteil, das beweist, daß unser Rechtsstaat funktioniert, bezeichnet der Verleger Dietmar Munier die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2013. Die 12. Kammer des Gerichtes hatte in einer Eilentscheidung entschieden, daß das Landesamt für Verfassungsschutz die Verlagsgruppe Lesen & Schenken (ZUERST!, Der Schlesier, ARNDT-Verlag u.a.) nicht mehr namentlich im Verfassungsschutzbericht als sog. „Verdachtsfall“ nennen darf.
 
Seit Jahren versuchen Bundesamt und Landesämter für Verfassungsschutz in ihren Verfassungsschutzberichten die Rubrik „Rechtsextremismus“ künstlich aufzublähen. Sie wissen: Da ist der real existierende Linksextremismus mit seinen regelmäßigen Randaleexzessen, etwa in Berlin, Hamburg und Göttingen mit verletzten Polizisten, zerstörten Schaufensterscheiben, geplünderten Geschäften, demolierten und umgestürzten Autos sowie brennenden Autos und Mülltonnen. Da sind die Brandanschläge auf Bundeswehrfahrzeuge, da sind Straßenblockaden, Anschläge auf Bahnanlagen usw. usw., lauter hochkriminelle Aktivitäten, oft im Übergang zum Terrorismus. Doch kaum etwas davon findet Eingang in die Verfassungsschutzberichte, da man dann die Vertreter von Grünen, Linken und SPD beim Namen nennen müßte, die oft genug beim Randale in der ersten Reihe mitmarschieren oder flammende Solidaritätsaufrufe mitunterzeichnen.
 
Woher nun aber vergleichbare Aktivitäten von rechts nehmen, mit denen man die Verfassungsschutzberichte füllen könnte? Keine rechten Brandanschläge, keine verletzten Polizisten, keine geplünderten Geschäfte. Und immer weniger Mitglieder und immer niedrigere Wahlergebnisse für rechte Parteien. Um trotzdem eine Parität zwischen linkem und rechtem Extremismus zu suggerieren, werden schon seit Jahren konservative, nationalliberale und freiheitliche Organisationen, Initiativen und Publikationen wider besseren Wissen einfach als „rechtsextremistisch“ und „verfassungsfeindlich“ verunglimpft und trotz klarer Verfassungstreue in die Berichte gesetzt.
 
So hat sich etwa die Verlagsgruppe Lesen & Schenken stets eindeutig als Verfechter unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung positioniert und warnt in den politischen Buchpublikationen des ARNDT-Verlages sowie in seinen Zeitungen und Zeitschriften Deutsches Nachrichtenmagazin ZUERST!, Der Schlesier und Deutsche Militärzeitschrift vor bedenklichen Fehlentwicklungen in unserer Gesellschaft, die unsere Ordnung gefährden. Während der Verfassungsschutz fundamentale Anschläge auf das Grundgesetz wie die Teilnahme der Bundeswehr an Kriegen außerhalb unseres Staatsgebietes, den gezielt betriebenen Bevölkerungsaustausch des eigenen Staatsvolkes durch Massenzuwanderung und das von höchsten Vertretern des Staates geplante Aufgehen Deutschlands in einem europäischen Superstaat nicht einmal in einem Nebensatz erwähnt, stellt er grundgesetztreue Unternehmen wie Lesen & Schenken durch falsche Unterstellungen öffentlich an den Pranger.
 
Da man Lesen & Schenken auch bei größter Gegnerschaft keine tatsächliche Verfassungsfeindlichkeit („Beobachtungsfall“) nachweisen kann, wurde der Terminus „Verdachtsfall“ eingeführt, um das Unternehmen trotzdem im Bericht denunzieren zu können. Das Schleswig-holsteinische Landesamt für Verfassungsschutz räumte damit ein, keinerlei Fakten zu besitzen, die gegen das Kieler Medienhaus sprechen, trotzdem hege man einen – leider nicht beweisbaren – Verdacht, von den Zeitschriften und Büchern des Hauses, könnten (alles im Konjunktiv!) verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen. Der Verleger Dietmar Munier war diese seit Jahren betriebene Unterstellungs-Strategie nun leid und reichte im Mai Klage beim Verwaltungsgericht ein. Das Gericht schloß sich der Argumentation des Antragstellers an, daß die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit kollidiere. Wörtlich dazu die Schleswiger Richter: „Der Anspruch der Antragstellerin läßt sich nach Auffassung der Kammer nämlich aus dem Gesichtspunkt einer nicht mehr verhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigung, insbesondere des Artikels 5 Abs. 1 GG, herleiten.“
 
Man muß sich dieses Urteil schon auf der Zunge zergehen lassen, bescheinigt doch das Verwaltungsgericht ausgerechnet dem zum Schutz der Verfassung berufenen Landesamt, seinerseits eine Grundrechtsbeeinträchtigung – also einen Verfassungsverstoß – zu begehen, indem es über Lesen & Schenken namentlich als Verdachtsfall berichtet. Für den Verleger ist das Urteil insofern eine Genugtuung, als es ihn in seiner Überzeugung von der Richtigkeit und Wirksamkeit unserer Verfassungsordnung bestätigt: „Mich freut die bewiesene Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes. Seit Jahren haben wir eine von Politik und Medien aufgeheizte Stimmung gegen rechts. Und trotzdem urteilt das Gericht zugunsten eines rechtsgerichteten Unternehmens und gegen das Kieler Innenministerium. Solche Unabhängigkeit stärkt das Vertrauen der Bürger in unsere rechtsstaatliche Ordnung.“
 
Das in einem Eilverfahren ergangene Urteil muß noch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt werden. Doch nur einen Tag nach der Schleswiger Entscheidung, am 26. Juni, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, daß Verdachtsfälle grundsätzlich nicht in Verfassungsschutzberichten des Bundes publiziert werden dürfen, weil dafür eine gesetzliche Ermächtigung fehlt. Damit dürfte der endgültige Ausgang des Verfahrens in Schleswig präjudiziert sein.
 
Lesen & Schenken GmbH
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